§ 82b Gewerbeordnung
Regelmäßige (in der Regel alle 5 Jahre) Selbstüberprüfung von Betriebsanlagen, ob sie dem Genehmigungsbescheid entspricht. „Konsensgemäßer Betrieb“
Gesetzeswortlaut: RIS – Gewerbeordnung 1994 § 82b – Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 03.01.2024
Informationen der Wirtschaftskammer: §82b Gewerbeordnung: Überprüfung von Betriebsanlagen – WKO
Biete dazu an:
- Überprüfung des konsensgemäßen Betriebs
- Ausstellung eine Prüfbescheinigung und Dokumentation der Prüfung
- Beratung bei vorliegenden Mängeln