§ 82b Gewerbeordnung

Regelmäßige (in der Regel alle 5 Jahre) Selbstüberprüfung von Betriebsanlagen, ob sie dem Genehmigungsbescheid entspricht. „Konsensgemäßer Betrieb“

Gesetzeswortlaut: RIS – Gewerbeordnung 1994 § 82b – Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 03.01.2024

Informationen der Wirtschaftskammer:  §82b Gewerbeordnung: Überprüfung von Betriebsanlagen – WKO

Biete dazu an:

  • Überprüfung des konsensgemäßen Betriebs
  • Ausstellung eine Prüfbescheinigung und Dokumentation der Prüfung
  • Beratung bei vorliegenden Mängeln
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